© Förderkreis Gospelchor Kölleda e.V.
Satzung
§1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1)
Der Verein führt den Namen „Förderkreis Gospelchor Kölleda“ im Folgenden kurz „Verein“ genannt.
2)
Sitz des Vereins ist Kölleda.
3)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4)
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2 Zweck des Vereins
1)
Zweck des Vereins ist es, den Gospelchor Kölleda in organisatorischer, materieller und ideeller Hinsicht zu unterstützen sowie innerhalb der Evangelischen
Regionalgemeinden Kölleda und Sömmerda das kirchliche Singen, insbesondere die Chormusik, zu pflegen und zu fördern.
2)
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Beschaffung von finanziellen Mitteln durch Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden,
- Hilfen für die Chorarbeit, z.B. durch Förderung und Organisation von Auftritten und Konzerten sowie der Teilnahme an und die Durchführung von
Workshops und Chortreffen
- die organisatorische und finanzielle Unterstützung der Proben und Auftritte von Gastchören
- Beschaffung von Ausrüstungen (Noten, Notenständer, Technik etc.)
- Bewerbung des Chors und der Konzerte
- dem Werben von Freunden und Förderern des Chors
§3 Gemeinnützigkeit
1)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder
seinen Erträgen.
3)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
1)
Mitglied des Vereins kann nach schriftlichem Antrag an den Vorstand jede natürliche Person ab dem vollendeten 14. Lebensjahr werden.
2)
Über den schriftlichen Antrag beschließt der Vorstand.
3)
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines
Kalenderjahres zulässig ist,
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, insbesondere wenn ohne besondere Rechtfertigung
für mindestens ein Jahr der Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet worden ist.
§5 Mitgliedsbeitrag
1)
Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die
dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt wird. Diese Festlegung gilt solange, bis ein Änderungsbeschluss gefasst wird.
2)
In Härtefällen entscheidet der Vorstand auf Antrag des betroffenen Mitgliedes über eine Stundung oder einen vollständigen oder teilweisen Erlass.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1)
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, bis zu zwei Beisitzer.
2)
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins ab dem vollendeten18. Lebensjahr bestellt werden. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes.
3)
Der Vorstand ist für sämtliche Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Buchführung sowie Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
- Erfüllung der Vereinsaufgaben gemäß § 2 der Satzung
- Wahrnehmung der Rechtsgeschäfte des Vereins
- Rechenschaftslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
4)
Der Vorstand beschließt im Allgemeinen in Sitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht
notwendig. Ein Protokoll ist anzufertigen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter mindestens der erste Vorsitzende oder der zweite
Vorsitzende.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimme des ersten, bei seiner Abwesenheit die des zweiten
Vorsitzenden. Für Rechtsgeschäfte, die einen Betrag von 100,00 € übersteigen, ist die Zustimmung des Kassenwarts einzuholen. In Ausnahmefällen kann der
Vorstand im Umlaufverfahren (auch auf elektronischem Weg) nach Anhörung von mindestens drei seiner Mitglieder, darunter mindestens der erste
Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, entscheiden. Auch hier gilt die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimme des ersten, bei
seiner Nichtanhörung die des zweiten Vorsitzenden.
5)
Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzelvertretungsberechtigt.
6)
Für die Haftung des Vorstandes gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
7)
Der Chorleiter darf grundsätzlich an Vorstandssitzungen teilnehmen und hat beratende Funktion.
§ 8 Mitgliederversammlung
1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens alle 2 Jahre abzuhalten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das
Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber
dem Vorstand verlangen.
2)
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- Satzungsänderungen
- die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
- die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
- die förmliche Ausschließung eines Mitgliedes, /die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
3)
Die Einberufung der Mitglieder erfolgt schriftlich durch den Vorstand oder dessen Beauftragten mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe
der Tagesordnung. Die Einladung kann per Brief oder e-mail erfolgen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder e-mail-
Adresse gerichtet wurde. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert.
Zwei Drittel der anwesenden Mitglieder entscheiden über die Aufnahme der Ergänzung in die Tagesordnung.
4)
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der erschienenen Zahl der Mitglieder beschlussfähig.
5)
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
6)
Vor Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu bestellen, der über den Verlauf der Mitgliederversammlung ein Protokoll fertigt. Das
Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9 Auflösung
1)
Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschließen. Die Liquidation
erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an die Evangelische Regionalgemeinde Kölleda, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.